§ 16 Abs. 1 lit. b BO Zug – Definition Wohnraum.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Gemeinschaftsantennenanlage für diese Liegenschaft zu nutzen. Die Be-
schwerde ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen.
(RRB, 7. Mai 1996)
§ 25 BO Hünenberg – Höhenvorschriften bei Stützmauern in Verbindung mit Ab-
grabungen
Aus den Erwägungen:
Bei Stützmauern ist nicht von der absoluten Höhe der Mauern auszuge-
hen, sondern von deren Höhe ab dem gewachsenen Terrain bis zur Ober-
kante der Mauern. Die Höhenvorschriften von § 25 BO Hünenberg finden
deshalb bei Stützmauern, die eine Abgrabung sichern, keine Anwendung.
Wird eine Abgrabung durch eine Holzkonstruktion gesichert, so muss die
Böschungssicherung die Vorschriften für Abgrabungen einhalten (§ 23 BO
Hünenberg).
(RRB, 6. August 1996)
§ 16 Abs. 1 lit. b BO Zug – Definition Wohnraum
Aus den Erwägungen:
Paragraph 16 Abs. 1 lit. b BO Zug definiert u.a. jene Räume als zum Woh-
nen gehörend, welche mit einer Wohnung in Zusammenhang stehen, einer
freiberuflichen Tätigkeit des Bewohners dienen und nach ihrer Fläche in
einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Nach
der Auffassung der Vorinstanz liegt ein angemessenes Verhältnis zur ei-
gentlichen Wohnnutzung vor, wenn die freiberufliche Tätigkeit nicht mehr
als ein Viertel der eigentlichen Wohnfläche beansprucht. Betreibt der Be-
wohner in seinem Haus eine Anwaltskanzlei, deren Räumlichkeiten die vor-
erwähnte Masszahl nicht überschreiten, so kann von einem angemessenen
Verhältnis zwischen Wohnfläche und gewerblicher Nutzung gesprochen wer-
den. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es für die Qualifikation der
freiberuflichen Tätigkeit unbeachtlich, ob die Anwaltskanzlei des Beschwer-
deführers über Mitarbeiter verfügt oder nicht.
(RRB, 6. August 1996).
§ 21 Abs. 1 V BauG, § 70 Abs. 1 BO Zug, – Spritzenautomat, Umfang der Bewil-
ligungspflicht
Aus den Erwägungen:
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